Satzung und RGO
Hier findest du unsere aktuelle Satzung sowie unsere Rahmengeschäftsordnung (RGO), beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.12.2020 respektive der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.05.2019.
Satzung des Consiglia e.V.
Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.12.2020
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen „Consiglia“. Die Bezeichnung „studentische Unternehmensberatung der Universität des Saarlandes“ kann nach Bedarf hinzugefügt werden.
(2) Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Vereinsgründung.
(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral
§ 2 ZIELE UND AUFGABEN DES VEREINS
(1) Zweck des Vereins ist es, Studenten eine Plattform zu bieten, über die sie ihr theoretisches Wissen in Projekten aus der Praxis anwenden können. Darüber hinaus ist der Verein bestrebt, die sozialen Kompetenzen seiner Mitglieder zu fördern und im Rahmen seiner Möglichkeiten die Vernetzung von Forschung und Wirtschaft voranzutreiben.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Der Verein akquiriert Unternehmensaufträge im Bereich der Beratung und vermittelt diese an Studenten der Hochschulen des Saarlandes. Bei der Durchführung der Projekte steht der Verein beratend und unterstützend zur Seite. Des Weiteren dient er als Plattform für Diskussion und Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit ähnlichen Vereinen im In- und Ausland an, insbesondere im Sinne der Zugehörigkeit zu einem Dachverband. Der Verein organisiert Veranstaltungen, die dem Wissenstransfer zwischen Studierenden und Unternehmen oder sonstigen Institutionen dienen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 4 ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINEM DACHVERBAND
Der Verein strebt eine Fortführung der Mitgliedschaft im Dachverband des JCNetwork e.V. an. Des Weiteren ist es Ziel des Vereins die Voraussetzungen der Mitgliedschaft weiterhin zu erfüllen.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Ordentliche Mitglieder können alle immatrikulierten Studierende und wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Hochschule des Saarlandes oder Studierende an deutschen Fernhochschulen mit Wohnsitz oder regelmäßigem Aufenthalt im Saarland werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Annahme der Beitrittserklärung durch den erweiterten Vorstand. Dieser Annahme geht eine obligatorische Anwartschaft gemäß § 1 der Rahmengeschäftsordnung voraus. Sollte bei der Entscheidung über eine ordentliche Mitgliedschaft eine Patt-Situation im erweiterten Vorstand entstehen, so wird dem Antrag nicht stattgegeben. Eine explizite Begründung durch den erweiterten Vorstand ist hierfür nicht notwendig
(2) Alumni Mitgliedschaft stellt eine besondere Form der Mitgliedschaft dar. Endet die ordentliche Mitgliedschaft durch Exmatrikulation, geht ein Mitglied automatisch in den Alumni-Status über. Die Alumni Mitgliedschaft kann ebenfalls vom Mitglied vorher beantragt werden. Näheres zum Alumni-Status regelt § 6 der Rahmengeschäftsordnung.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft und die Alumni Mitgliedschaft schließen sich gegenseitig aus.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet Mit dem Tod eines Mitglieds, Durch freiwilligen Austritt, Durch Streichung von der Mitgliederliste, Durch Ausschluss aus dem Verein, Bei juristischen Personen durch deren Auflösung
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des erweiterten Vorstands. Er ist zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Näheres zur Vorgehensweise für den Ausschluss regelt § 1 Abs. 2 der Rahmengeschäftsordnung.
§ 7 PAUSIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Ist ein ordentliches Mitglied, aufgrund eines Praktikums, Auslandssemesters oder ähnlichem, für mehr als zwei Monate an der aktiven Mitarbeit im Verein verhindert, hat es einen Anspruch auf anteilige Erstattung seiner Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum seiner Abwesenheit. Für den Zeitraum, für den eine Erstattung der Mitgliedsbeiträge erfolgt, ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des jeweiligen Mitglieds. Die Pausierung der Mitgliedschaft ist dem erweiterten Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen mitzuteilen.
§ 8 ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Mitglied ist ehrenamtlich tätig und verpflichtet sich, die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen. Weiterhin muss jedes Mitglied die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen einhalten.
(3) Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme und kann sich unter Einhaltung von §12 (4) zur Wahl des Vorstandes stellen oder gemäß §15 (5) zur Wahl als Ressortleiter stellen.
(4) Jedes Mitglied ist zu einer fristgerechten Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Beitragshöhe sowie weitere Regelungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in § 2 Nr. 2 der Rahmengeschäftsordnung näher erläutert.
(5) Bei Austritt, Ausschluss, Tod oder Exmatrikulation besteht kein Anspruch auf geleistete Mitgliedsbeiträge oder sonstiges Vermögen des Vereins.
(6) Alle ordentlichen Mitglieder sollen an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, deren nähere Ausgestaltung sich aus der vereinsinternen Weiterbildungskonzeption entsprechend § 2 Nr. 1 der Rahmengeschäftsordnung ableitet.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den erweiterten Vorstand über Änderungen ihrer Anschrift bzw. Kontaktdaten und bei einer Exmatrikulation zu informieren.
(8) Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass seine Anschrift mit E-Mail-Adresse in einem Mitgliederverzeichnis aufgeführt wird, auf das alle Vereinsmitglieder Zugriff haben. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist sämtlichen Mitgliedern untersagt.
(9) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über vertrauliche Vereinsangelegenheiten. Es verpflichtet sich, Informationen aus der Vereinsarbeit nicht missbräuchlich zu verwenden. Die Weitergabe von vereinsinternen Dokumenten ist ohne die Zustimmung des Vorstandes ausgeschlossen. Dies gilt auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
§ 9 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann zur finanziellen, materiellen und/oder ideellen Unterstützung auf Antrag und Bestätigung des erweiterten Vorstandes Fördermitglied werden. Ob und in welcher Höhe ein Förderbeitrag zu entrichten ist, sowie die Dauer einer Mitgliedschaft werden individuell festgelegt. Jedes Fördermitglied hat das Recht auf Informationen über die Entwicklungen im Verein und auf die Teilnahme an ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Die Fördermitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen ein Rederecht und müssen die Vereinsziele fördern.
(2) Das Rederecht darf nicht zu Zwecken der Werbung jeglicher Art verwendet werden.
§ 10 GRÜNDUNGSMITGLIEDER
Die Gründungsmitglieder besitzen auf Lebenszeit die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Gründungsmitgliedschaft erlischt nur, falls das Mitglied dies wünscht oder die restlichen Gründungsmitglieder dessen Ausschluss einstimmig aufgrund aktiv schädigenden Verhaltens beschließen. Dieser Paragraf kann nur mit Zustimmung aller noch lebender Gründungsmitglieder abgeändert werden.
§ 11 ORGANE DES VEREINS
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
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Der erweiterte Vorstand
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Beirat
§ 12 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
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Dem 1. Vorsitzenden
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Dem 2. Vorsitzenden
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Dem Kassenwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeden der drei Vorstände einzeln vertreten.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Alle Vorstandsämter müssen durchgehend besetzt sein.
§ 13 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan oder einem Bevollmächtigten zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
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Einberufung der Mitgliederversammlung
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Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
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Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit für das laufende bzw. für das folgende Geschäftsjahr
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Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern bzgl. der Handlungen des erweiterten Vorstandes
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Durchführung der allgemeinen Vereinsgeschäfte
§ 14 DER ERWEITERTE VORSTAND
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Ressortleitern. Er soll insbesondere die internen Angelegenheiten des Vereins regeln und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzten.
(2) Die Ressortleiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 15 RESSORTS
(1) Jedes Ressort wird durch einen Ressortleiter geführt. Die Ämter mehrerer Ressortleiter können innerhalb einer natürlichen Person vereinigt werden.
(2) Das Ressort Präsidium wird immer durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden geleitet. Das Ressort Finanzen wird vom Kassenwart geleitet.
(3) Die Kernaufgaben der Ressorts umfassen folgende Aspekte:
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Finanzen: Mitgliedsbeiträge, Finanzplanung, Vereinskasse, Führen des Buchungsjournals, Formblatt zur Fahrtkosten- und Spesenerstattung, weitere Formblätter, Antragsformulare.
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Recht: Rechtliche Vereinsangelegenheiten.
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IT: Datenpflege, Web-Auftritt, Administration vereinsinterner IT-Infrastruktur.
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Externes & Marketing: Promotion (Public Relations, Werbung etc.), Branding, Design, Außendarstellung, HR-Marketing
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Sales- und Project Management: Vertrieb (Warm- und Kaltakquise), Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung von Projekten, Projektcontrolling in permanenter Abstimmung mit Projektleitern, Feedback zur Verbesserung der Strukturen, Abläufe (Prozesse) und Projektbearbeitung, Zertifizierung, Aufnahmekriterien, Koordination und Zuweisung von Anwärterprojekten.
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Präsidium: Strategie, Mission & Vision, Beratungsansatz, Kuratoren-, Firmen- und Auftragsakquise, Vertretung, Repräsentation, Satzung und Rahmengeschäftsordnung, Netzwerkaufbau (Alumni und JEs).
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Human Resources: Mitgliederakquise, Bewerbungen bearbeiten, Führen von Vorstellungsgesprächen, Koordination und Zuweisung von Anwärterprojekten, Verstärkung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern, Förderung der Integration aller Mitglieder in Vereinsaktivitäten, HR-Marketing, Mentorenprogramm.
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Kommunikation und Mitgliederentwicklung: Akquise von Dozenten, Aufstellen Schulungsplan, Kommunikation der Vereins- und Vorstandsaktivität an Mitglieder, Alumni und Externe, Newsletter erstellen, Schulungen und Fortbildungen, Verstärkung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern.
(4) Die aufgeführten Tätigkeiten werden vom jeweiligen Vorstand zu Beginn der jeweiligen Amtszeit in einer separaten Dokumentation festgehalten.
§ 16 AMTSDAUER DES ERWEITERTEN VORSTANDES
(1) Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf den Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen einzeln für 12 Monate gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können während ihrer Amtszeit einzeln durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit drei Viertel Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes übertragen die verbleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes auf ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 17 BESCHLUSSFASSUNG DES ERWEITERTEN VORSTANDES
(1) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorstände schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des erweiterten Vorstandes nachweislich über den Beschlussgegenstand informiert wurden und die einfache Mehrheit des erweiterten Vorstandes ihre Stimme abgegeben hat. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden.
§ 18 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) In jedem Halbjahr wird von einem der Vorstände unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung ist im Rahmen dieser Einladung bekannt zu gegeben. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift bzw. EMail-Adresse der Mitglieder. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
(2) Jedes ordentliche Mitglied, Alumni Mitglied und Gründungsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist eigenständig beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der nicht passiven ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
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Wahl des Vorstandes
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Festlegung des Mitgliedsbeitrages
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Satzungsänderungen
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Vereinsinterne Regelungen
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Entscheidung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
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Entlastung des Vorstandes
§ 19 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird nach Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Protokollführer darf sich nicht als Kandidat für ein Vorstandsamt zur Wahl stellen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tageordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
(3) Bei allen Beschlüssen genügt, sofern in der Satzung nicht anders festgelegt, eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(4) Für Satzungsänderungen ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(5) Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von einem Mitglied geheime Abstimmung verlangt wird. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(6) Für Wahlen gilt folgendes: Hat ein im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Anträge von Mitgliedern können auf der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn entsprechende Anträge eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen.
(8) Ein Mitglied darf lediglich drei weitere Mitglieder für die jeweilige Mitgliederversammlung vertreten. Diese Vertretungsmacht muss am Tag der Versammlung schriftlich beweisbar sein und dem Versammlungsleiter vorgelegt werden.
(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem Registergericht zur Eintragung einzureichen.
§ 20 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt worden ist. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 21 BEIRAT
(1) Der Beirat soll neu gewählte Vorstände und Ressortleiter coachen und für eine strategische Konsistenz bei Consiglia sorgen. Der Beirat besteht aus maximal 5 ehemaligen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes von Consiglia. Diese müssen ein Amt des erweiterten Vorstandes mindestens 1 Jahr ausgeübt haben, um ausreichend Qualifikationen zur Beratung neuer Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu erwerben.
(2) Der Beirat wird nach Vorschlag auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre gewählt.
(3) Mitglieder des Beirates treffen sich nach jeder Vorstandswahl innerhalb von 4 Wochen mit dem erweiterten Vorstand und beraten alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes bezüglich der anstehenden Herausforderungen ihres Amtes.
(4) Der Beirat besitzt auf jeder Mitgliederversammlung ein Rederecht und soll bei Entscheidungen über Satzungsänderungen und Strategiewechseln angehört werden.
§ 22 FINANZIERUNG
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen von natürlichen und juristischen Personen.
§ 23 KURATORIUM
Der erweiterte Vorstand hat die Möglichkeit, natürliche oder juristische Personen aus Wirtschaft und Wissenschaft als Kuratoren in das Kuratorium zu berufen. Das Kuratorium unterstützt den Verein in ideeller Hinsicht. Es berät den erweiterten Vorstand, hat jedoch keine Entscheidungsbefugnis.
§ 24 VEREINSINTERNE REGELUNGEN
(1) Ergänzend zu der Satzung existiert eine Rahmengeschäftsordnung und eine Finanzordnung.
(2) Änderungen durch den erweiterten Vorstand sind jeweils zum 1.eines jeden Monats bindend, vorausgesetzt, die Vereinsmitglieder wurden 2 Wochen im Voraus schriftlich über die Änderungen informiert. Die Mitglieder können mit einer Minderheit von einem Drittel einem Änderungsvorschlag widersprechen. Finden Mitglieder und erweiterter Vorstand untereinander keine Lösung, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit über die Annahme der Änderung.
(3) Rahmengeschäftsordnung und Finanzordnung dürfen nicht im Widerspruch zur vorliegenden Satzung stehen. Sollte dies doch der Fall sein, haben die Regelungen in der Vereinssatzung Vorrang.
§ 25 HAFTUNG
Der Verein haftet nicht gegenüber Mitgliedern für Schäden an Leib und Seele, für Folgen aus Unfällen bei Ausübung des Vereinszweckes sowie Reisen. Die Haftung des Vereins ist mit Wirkung gegen Dritte auf sein Vermögen beschränkt.
§ 26 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung, vorausgesetzt, dass mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins entscheiden kann. Die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins benennt einen oder mehrere Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 27 SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmungen auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen wirksamen Bestimmungen in dieser Satzung hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht.
§ 28 ANNAHME DER SATZUNG
Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.05.2019 in Saarbrücken beschlossen.
Rahmengeschäftsordnung des Consiglia e.V.
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.05.2019
Diese Rahmengeschäftsordnung regelt Verfahren und enthält Anforderungen, die innerhalb des Vereins für die Mitglieder und den erweiterten Vorstand bindend sind. Die aufgeführten Ergänzungen regeln bzw. ergänzen Angelegenheiten, die nicht explizit in der Satzung genannt werden. Alle Ordnungen und Nebenordnungen des Vereins dürfen nicht gegen die Satzung verstoßen oder im Widerspruch zur Satzung stehen. Anträge zur Änderung dieser Rahmengeschäftsordnung können von jedem Mitglied gestellt werden.
§ 1 ERGÄNZUNGEN ZUR MITGLIEDSCHAFT
(1) Anwartschaft:
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Interessenten haben gegenüber dem erweiterten Vorstand einen Antrag auf Anwartschaft zu stellen. Dazu ist es notwendig, einen Lebenslauf vor dem Vorstellungsgespräch einzureichen. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Annahme der Anwartschaftserklärung nach dem Vorstellungsgespräch. Durch Annahme der Anwartschaftserklärung beginnt der Anwartschaftszeitraum.
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Dieser Beträgt ca. 6 Monate und umfasst folgende Anforderungen:
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Ein Anwärterprojekt, dass durch den erweiterten Vorstand gestellt wird, muss erfolgreich absolviert werden. Hierzu werden vom erweiterten Vorstand die Kriterien: Organisation, Kommunikation, Abschlusspräsentation und finale Ausarbeitung herangezogen.
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Alle Pflicht-Schulungen müssen besucht werden.
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Die Anwärter müssen an mindestens 50 % der Stammtische teilnehmen.
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Verschwiegenheitserklärung muss unterschrieben sein.
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Nach Ablauf der Anwartschaft kann der Anwärter gemäß § 5 der Satzung den Status eines ordentlichen Mitglieds erlangen.
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d. Der Anwärter muss an denen vom Dachverband vorgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
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e. Sollte bei der Entscheidung über die Annahme der Anwartschaftserklärung durch den erweiterten Vorstand eine Patt-Situation entstehen, so wird dem Antrag auf Anwartschaft stattgegeben.
(2) Verhalten der Mitglieder:
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Passives Verhalten: Das Mitglied beteiligt sich nicht am Vereinsleben, nimmt nicht an Mitgliederversammlungen teil, entzieht sich der Mitarbeit an Projekten, nimmt nicht an Einführungs-/Fortbildungsveranstaltungen, Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen Dritter teil, vernachlässigt seine Informationspflichten, antwortet nicht auf über vereinsinternen Kommunikationswegen zugestellte Nachrichten innerhalb von 10 Tagen (Gilt nicht, wenn das Mitglied dem erweiterten Vorstand eine Nicht-Erreichbarkeit angemeldet hat).
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(Aktiv) schädigendes Verhalten: Das Mitglied entrichtet seinen Mitgliedsbeitrag nicht (fristgerecht), gibt vertrauliche Informationen ohne Zustimmung des Vorstandes weiter, stört Mitgliederversammlungen, trägt Beschlüsse und Werte des Vereines offenkundig nicht mit, ordnet sich nicht dem Team unter, stört/behindert den ordentlichen Ablauf von Projekten, etc. Bei Verstößen gegen die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte, behält sich der Verein das Recht vor, strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte gegen das jeweilige Mitglied einzuleiten.
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Mahnung: Die Mahnung sollte schriftlich, kann in dringenden Fällen aber auch mündlich durch ein Mitglied des erweiterten Vorstandes erfolgen. Wurde die Mahnung mündlich abgegeben, muss diese in schriftlicher Form innerhalb von sieben Tagen nachfolgen.
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Ausschluss: Bei passivem oder schädigendem Verhalten eines Mitglieds kann der erweiterte Vorstand eine Mahnung aussprechen. Fällt ein abgemahntes Mitglied wiederholt durch passives oder schädigendes Verhalten auf, so kann der erweiterte Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Bei aktiv schädigendem Verhalten eines Mitglieds ist keine vorherige Mahnung notwendig. Gegen den Ausschluss kann ein Mitglied bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss des Mitglieds.
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Härtefälle: Bei dem Ausschluss eines Mitglieds aufgrund einer Pflichtverletzung ist der erweiterte Vorstand gehalten, Härtefälle zu berücksichtigen. Das betroffene Mitglied ist verpflichtet darzulegen, inwiefern ein Härtefall vorliegt.
§ 2 ERGÄNZUNGEN ZU DEN PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, pro Semester mindestens eine Schulung aus unterschiedlichen Bereichen des durch den Verein vorgegebenen Schulungsangebotes zu besuchen. Darüber hinaus hat jedes ordentliche Mitglied an denen vom erweiterten Vorstand festgelegten Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Ergänzend hat jedes ordentliche Mitglied an einer vereinsinternen Einführungsveranstaltung teilzunehmen. Anfallende Kosten zur Wahrnehmung der verpflichtenden Weiterbildungsveranstaltungen werden bei einer Projektmitarbeit des jeweiligen Mitglieds, ausgehend von der Summe des Gesamthonorars, in voller Höhe erstattet.
(2) Mitgliedsbeitrag: Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgt per Lastschriftverfahren jährlich im Voraus. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig berechnet. Der Beitrag ist binnen eines Monats nach Quartalsbeginn fällig. Der aktuell gültige Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt vier Euro pro Monat. Für Alumni beträgt der Mitgliedsbeitrag drei Euro pro Monat, wenn sie diesem zugestimmt haben. Eine unterjährige Rückzahlung des (anteiligen) Mitgliedsbeitrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach schriftlicher Antragsstellung möglich. Jedes Mitglied hat das Recht auf Erstattung der bei der Erfüllung der Vereinsziele tatsächlich entstandenen Auslagen, sofern diese belegbar sind, es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt und diese zukünftig nicht beeinträchtigt. Anträge sind schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten.
(3) Weiterhin hat jedes ordentliche Mitglied, sofern es mindestens ein Semester aktiv am Vereinsleben teilgenommen sowie mindestens zwei Projekte erfolgreich bearbeitet hat das Recht auf ein Referenzschreiben. Jeder ehrenamtliche, studentische Mitarbeiter hat das Recht auf ein Referenzschreiben. Die Referenzschreiben werden vom erweiterten Vorstand ausgestellt und vom Vorstand unterzeichnet.
§ 3 PROJEKTVERGÜTUNG
(1) Die Abwicklung des Vergütungsprozesses externer Projekte erfolgt durch den Geschäftsführer der zum Zwecke der Abwicklung des Projektes gegründeten GbR. Die durch ein Mitglied des Vereins akquirierten, koordinierten sowie finanzierten Projekte sind zugunsten des Vereines zu 30 von 100 Anteilen der Gesamtvergütung durch die beteiligten Mitglieder zu vergüten. Davon verbleibt ein geringer Anteil auf dem Konto der Consiglia Projekte GbR zur Deckung laufender Kosten. Der Anteil kann je nach aktueller Finanzsituation variieren.
§ 4 ERGÄNZUNGEN ZUM ERWEITERTEN VORSTAND
(1) Nach Bedarf können vom erweitertem Vorstand mit einfacher Mehrheit Teams gebildet und aufgelöst werden. Die Tätigkeitsfelder dieser Teams werden vom erweitertem Vorstand festgelegt. Jedes Team ist einem der oben genannten Ressorts unterzuordnen.
§ 5 ERGÄNZUNGEN ZUR BESCHLUSSFASSUNG DES ERWEITERTEN VORSTANDES
(1) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Monat statt.
(2) Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat das Recht innerhalb einer verkürzten Frist von 3 Tagen eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
(3) In dringenden Fällen kann der erweiterte Vorstand auch elektronisch ohne Durchführung einer Vorstandssitzung außerordentlich entscheiden. Dabei gefasste Beschlüsse sind gültig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes zeitlich und inhaltlich angemessen über den Entscheidungsgegenstand informiert wurden.
§ 6 ALUMNI
(1) Ehemalige ordentliche Mitglieder sollen in einem Alumni-Netzwerk zusammengeführt werden. Zur Aufnahme in das Alumni-Netzwerk ist ein formloser Antrag zu stellen, welchem stets stattgegeben werden soll. Sie sollen eine beratende Funktion ausüben und dienen der Intensivierung des Austausches mit der Praxis.
(2) Die Pflege des Alumni-Netzwerkes zählt zu den wichtigsten internen Aufgaben des Vereins. Alumni sind regelmäßig über die Vereinsarbeit zu informieren.
(3) Alumni sind Mitglieder, ihnen steht ein Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen zu. Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen die Alumni-Mitglieder durch den geschäftsführenden Vorstand eingeladen werden.
(4) Für Alumni besteht nach § 2 Nr. 2 eine Pflicht zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages, wenn dieser zugestimmt wurde. Mindestens zwei Wochen vor jeder Abbuchung sollen die Alumni darüber informiert werden.
(5) Eine Beendigung der Alumni-Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich erfolgen.
(6) Gründungsmitglieder stellen eine besondere Form der Alumni, also Mitglieder, dar. Sie besitzen auf Lebenszeit die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.